Kantonalkirche
Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz besteht seit 1. Januar 1999.
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Aus dem Organisationsstatut der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz
(Vom 8. April 1998)
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Bestand und Sitz
1 Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz ist die staatskirchenrechtliche Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner.
2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Einsiedeln.
§ 2 2. Mitgliedschaft
Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat, nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit schriftlich erklärt hat, ist Mitglied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes.
§ 3 3. Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche
1 Die Kantonalkirche ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kantonsverfassung und des Organisationsstatuts selbständig.
2 In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchgemeinden Glaubenslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
3 Das kirchliche Eigentum wird gewährleistet.
§ 4 4. Verhältnis zum Bistum
1 Unter Vorbehalt der Rechte des Kantons regelt die Kantonalkirche für sich und für die Kirchgemeinden die Beziehungen zum Bistum und zum Kloster Einsiedeln auf vertraglichem Weg.
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§ 5 5. Kirchgemeinden
1 Die Kantonalkirche gliedert sich in römisch-katholische Kirchgemeinden, die zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.
2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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